Stellenausschreibung
Die Gemeinde Groß Düben sucht ab Oktober 2022 befristet eine
teilzeitbeschäftigte Erzieherin/ Erzieher
Mobilheimstandort am Halbendorfer See
„Bekanntmachung über den geänderten Entwurf und die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes „Mobilheimstandort am Halbendorfer See“ gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB“
Untersagung der Wasserentnahme
Biotope in der Gemeinde Groß Düben
Information zu den im Biotopverzeichnis des Landkreises Görlitz nach § 30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 21 Abs. 1 SächsNatSchG aktuell erfassten gesetzlich geschützten Biotopen.
Alle Handlungen, welche zu einer erheblichen Beeinträchtigung oder Zerstörung gesetzlich geschützter Biotope führen können, sind gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG verboten.
Das Biotopverzeichnis wird fortlaufend aktualisiert, da Biotope einer ständigen Veränderung unterliegen bzw. aufgrund von sich ändernden Einflüssen neu entstehen oder ihren Status nicht mehr behalten. Im Geoportal (http://www.gis-lkgr.de) des Landkreises Görlitz kann jederzeit der aktuelle Stand zu den derzeit erfassten gesetzlich geschützten Biotopen im Themenbereich Natur und Umwelt eingesehen werden. Die dargestellten Grenzen sind jedoch nicht als festgesetzt zu betrachten. Erst mit einer Vor-Ort-Begehung können diese genau festgelegt werden.
Biotop-Verzeichnis der Gemeinde
Bekanntmachung
Tierbestandsmeldung 2021
Bekanntmachung der Sächsischen Tierseuchenkasse (TSK)
- Anstalt des öffentlichen Rechts -
Sehr geehrte Tierhalter,
bitte beachten Sie, dass Sie als Tierhalter von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Süßwasserfischen und Bienen zur Meldung und Beitragszahlung bei der Sächsischen Tierseuchenkasse gesetzlich verpflichtet sind.
Die Meldung und Beitragszahlung für Ihren Tierbestand ist Voraussetzung für eine Entschädigung im Tierseuchenfall, für die Beteiligung der Tierseuchenkasse an den Kosten für die Tierkörperbeseitigung
für die Gewährung von Beihilfen durch die Tierseuchenkasse. [weiterlesen...]
Neuregelung Straßengesetz
Öffentliche Information
zu den Neuregelungen in § 54 Abs. 3 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG)
Mit Wirkung des 13.12.2019 ist die Änderung des Sächsischen Straßengesetzes
(SächsStrG) in Kraft getreten.
Unter Anderem wurde § 54 Abs. 3 SächsStrG, mit dem Ziel einer endgültigen Rechtsbereinigung, wie folgt neu gefasst:
„1Sind Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 53 Absatz 1 Satz 1 nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 in ein Bestandsverzeichnis aufgenommen, verlieren sie den Status als öffentliche Straße. 2Wer ein berechtigtes Interesse an der Eintragung als Straße, Weg oder Platz im Sinne von § 53 Absatz 1 Satz 1 hat, hat dies der Gemeinde schriftlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 mitzuteilen. 3Die Gemeinden haben auf die Sätze 1 und 2 bis zum 30. Juni 2020 öffentlich hinzuweisen. 4Die Gemeinde soll in den Fällen des Satzes 2 innerhalb eines Jahres eine schriftliche Entscheidung über die Eintragung treffen. 5Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 oder nach Abschluss des Verfahrens nach Satz 4 ist die Eintragung in das Bestandsverzeichnis nur nach erfolgter Widmung gemäß § 6 zulässig.“
Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Eintragung als Straße, Weg oder Platz erfolgt, ist deren ausschließliche öffentliche Nutzung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SächsStrG (16.02.1993).
Ihre Interessenbekundung können Sie schriftlich bis zum 31.12.2020 bei der Verwaltungsgemeinschaft Schleife, Gemeinde Groß Düben, Bauamt, Friedensstraße 83, 02959 Schleife oder per E-Mail unter bauamt.bergbau@schleife-slepo.de einreichen.
Groß Düben, 24.06.2020
Helmut Krautz
Bürgermeister